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Biber Edict Preußen 1725

No.XXI. Renovirtes und geschärftes Edict, daß die Bieber geschonet, und bey 200 Thlr. Straffe keiner geschossen werden soll, de dato Berlin, den 24ten Mart. 1725


Nachdem Seine Königliche Majestät In Preussen, u. Unser allergnädigster Herr, mißfällig vernehmen, was massen denen wegen Schonung der Bieber unterm 8ten Decembr. 1707. und 20ten Januar 1714. ergangenen Edicten zuwider, die Biber nicht geschonet, sondern hier und dar geschossen werden; Höchstgedachte Seine Königliche Majestät aber dem Einhalt erwehnter Edicte gebührend nachgelebet, und die Bieber anbefohlener Massen auf alle Weise conservieret wissen wollen; Diesemnach Dero wegen Schonung der Bieber habende allergnädigste Willens Meynung durch gegenwärtiges renovirtes und geschärfftes Edict kund zu machen, nöthig zu seyn erachten;

Als befehlen Seine Königliche Majestät allen und jeden in der Chur-Marck und Hertzogthum Magdeburg wohnen, den von Adel und Beamten, imgleichen allen Einwohnern und Unterthanen der darin befindlichen Städte und Dörffer, hiemlt allen Ernstes, und bei Vermeidung der in diesem Edict benannten Strafe, sich keinesweges an sothane Bieber zu vergreifen, und dieselben zu schiessen, oder ihnen sonst nachzustellen, sondern solche überall zu schonen, und derselben Vermehrung zu befördern. Und damit aller Irrthum verhütet werde, so sollen an denenjenigen Orten, wo sich Bieber aushalten, auch keine Otter geschossen oder gefangen werden, damit niemand vorgeben dürfe, er habe den Bieber vor einen Otter angesehen.

Dafern sich aber jemand, er sey wer er wolle, unterstehen solte, diesem Edict zuwider dennoch Bieber zu schiessen, der soll vor jedes Stück in eine Geld -Strafe von zwey hundert R.Thlr. verfallen seyn, welche alsofort, auch allenfalls durch die Execution beygetrieben werden, im Fall der Thäter aber nicht so viel im Vermögen haben möchte, davor am Leibe büssen soll. Wornach sich also jedermänniglich zu achten, und vor Schaden zu hüten hat. Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, soll dieses Edict öffentlich von den Kantzeln abgelesen, auch an allen öffentlichen Orten affigiertet und angeschlagen werden. Uhrkundlich unter Sr. Königlichen Majestät höchst eigenhändigen Unterschrifft und beygedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben zu Berlin, den 24. Martii 1725.
Friederich Wilhelm (L.S.)

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