Nachdem seine Königliche Majestät in Preussen / u. Unser allergnädigster König und Herr /
an denen bey Botstam und bey Oranienburg belegenen Orten Bieber aussetzen lassen / und denn Deroselben allergnädigste Willens-Meinung dahin gehet / daß Sothane Bieber geschonet / und über derselben Conservation gehalten / auch deren Vermehrung nach Möglichkeit befordert werden solle / inmassen Sie denn auch zu dem Ende das von Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters Königl. Majestät höchstseligsten Andenkens unterm 8.Decembr. 1707 wegen der am Elb-Strom sich aufhaltenden Bieber / ausgelassene und publicirte Edict hiemit und Krafft dieses allergnädigst wollen renoviret haben; Als befehlen allerhöchstgedachte Seine Königliche Majestät denen bey Bostham / bey Liebenwalde / bey Oranienburg und bey Trebbin / wie auch allen an den Elb-Strom und in der Nähe daherum wohnenden von Adel und Beambten / imgleichen allen Einwohnern und Unterthanen in denen daselbst belegenen Städten und Dörffern in der Mittel- und Alte-Marck / wie auch in der Briegnitz / und im Magdeburgischen / hiemit alles Ernstes und bey Vermeidung willkührlicher harteer Bestraffung / sich keinesweges an sothane Bieber zu vergreiffen / noch dieselbe zu schiessen / oder ihnen sonst nachzustellen / sondern solche überall zu schonen / und derselben Vermehrung zu befordern ; und damith aller Irrthum verhütet werde / so sollen an denjenigen Orten / wo sich Bieber aufhalten / auch keine Ottern geschossen oder gefangen werden / damit niemand vorgeben dörffe / er hätte den Bieber vor einen Otter angesehen; Vornach denn ein jeder seines Orts sich unterthänigst und gehorsamst zu achten / und soll dieses Edict , damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne / öffentlich von den Kantzeln abgelesen / auch an allen öffentlichen Orten affigiret und angeschlagen werden. Signatum Berlin / den 20. Januar. 1714.
Fr. Wilhelm
Digitales Exemplar bei der Universität Halle