• Middleton: Beaver Hunting in Canada 1777

  • Conrad Gesner Historiæ Animalium 1558

  • Kanadisches Mobilisierungsplakat 2.Weltkrieg

  • Briefmarke Polen Biber 1,25 Zloty

  • Wappen Eno (Finnland)

Ueber das Vorkommen des Bibers in Bayern 1833

Allgemeine Forst- und Jagd - Zeitung. Nro. 65, 30.May 1833
Ueber das Vorkommen des Bibers in Bayern.
(Bayrische Annalen 1833. Nr. 41.)

Daß der Biber, dieser Urbewohner des alten Germaniens, sich in den Gewässern Bayerns erhalten habe, daß in dem heutigen Bayern er noch, wie in dem alten Bojoarien, freilich in sehr verringerter Menge, heimisch sey, gehört eben so sehr zu den beachtungswerthen Merkwürdigkeiten der vaterländischen Naturgeschichte -und Produktenkunde, wie der Umstand, daß das in der Arzneikunde so geschätzte Hauptprodukt, das vielgerühmte Bibergeil, Castoreum, von unsern Bibern in kaum übertroffener Menge und Güte erhalten wird, indem es in beiden Beziehungen mit dem russischen, sibirischen wetteifert. Dieß ist allgemein anerkannt und spricht sich schon in der großen Verschiedenheit der Preise aus, welche ans Veranlassung ärztlicher Würdigung der Handel für das bayerische Castoreum, im Vergleiche mit dem über England zu uns gelangenden kanadischen, längst festgesetzt hat.

Nach gewöhnlicher Annahme liebt der Biber vorzüglich die einsame und ruhige Abgeschiedenheit waldumgebener nicht sehr volkreicher Bachgegenden. Dieß war die Beschaffenheit des alten Germaniens. Mit der späteren Zunahme der Bevölkerung, des Aushauens der Wälder behufs der Kultur sc., hat er sich in den meisten Gauen Deutschlands durch Ausrottung verloren und ist nur in mehr nördlichen Gegenden in bedeutenderer Menge übrig geblieben; aber in Bayern hat ihn die Fortdauer annähernd ähnlicher Verhältnisse erhalten, indem dieses Land sich länger des Vortheiles erfreuet, einen Reichthum an abgelegenen, waldreichen Bachgegenden zu besitzen.

Daß der Biber Urbewohner des alten Deutschlands gewesen, ist aus so vielen Belegen so leicht zu erweisen, daß es nicht nöthig ist, bis auf jene fossilen Ueberreste von Bibern zurück zu gehen, die in verschiedentlichen deutschen oder

benachbarten Gegenden angetroffen wurden; wir wollen zu ersterem Behufe nur an einige einheimische erinnern. (Aus andern Gegenden Deutschlands führt Anton in semer Geschichte der deutschen Landwirthschaft 2. 349 , 2. 497,3.495 Verschiedenes hierüber an.)

Schon das berühmte, das Alter und die Selbststäudigkeit der bayerischen Nation bewährende Denkmal der leges Bajuvariiorum, nach wahrscheinlichen Annahmen nahe zu aus der Mitte des siebenten Jahrhunderts, erwähnet des damaligen Piparhunt (Biberhund) qui sub terra venatur, welcher nach des trefflichen Geschichtforschers Mederer's Anmerkung *) die Biber in ihren unterirdischen Bauen an dem Wasser aufsuchte und verfolgte, und in dem, Anton (Geschichte der deutschen Landwirthschaft, 1. 152) wohl mit Recht den noch jetzt zu ähnlichem Behufe angewendeten sogenannten Dachshund zu erkennen glaubt. „Wer einen von jener Gattung Hunde, die sie Piparhunt nennen, die nämlich unter der Erde jagen, todtschlägt, soll einen andern dergleichen herstellen und es mit sechs Schillingen büssen", sagen diese Gesetze, und bewähren dadurch ihre Sorgfalt für das primitive Gewerbe und die uranfängliche Nahrungsquelle der allen Deutschen, wie sie Tacitus beschreibt.

Unter den bereits zu Zeiten der Agilolfinger blühenden Orten des unteren Vilsthales, oder des Quinzing-Gaues, nennt ein alter Coder: Castorobach, Biberbach (Joh. Ferd. Huschberg Geschichte des Herzogl, und gräfl. Gesammthauses Ortenburg, nach Quellen bearbeitet. Sulzbach 1828. 8. S. 2.) eine Benennung, die noch jetzt in dieser oder in ähnlicher Form vielfach angetroffen wird, am meisten in vielen altbayerischen und schwäbischen Landgerichten, aber auch in denen Frankens, so wie sie den Bezirken des Rheinkreises

*Leges Bajuvariorum, oder ältestes Gesetz der Bajuwaren, mit Anmerkungen übersetzt von Mederer, Ingolstadt, 1793, S.262 G.


nicht ganz fremd ist. Nach Eisenmanns und Hohns topographisch-statistischem Lexikon vom Königreiche Bayern, I.Bd. Erlangen 1731. gr. 8., kommen in demselben gegen sechzig Orts- und Bachnamen vor, welche mit Biber, Bieber oder in ähnlicher Art beginnen, die meisten in altbayerischen Bezirken, in denen großentheils noch jetzt Biber angetroffen werden.

Das berühmte Nationalwerk Bayerns: monumenta boica, eine so reiche Quellensammlung alter historischer Denkmale, enthält im VIII. Bande 175 S. eine Urkunde, kraft welcher Otto I. magnus dux Meraniiae, comes palatinus Burgundiae, eine zu Gunsten der Kirche zu Diesen, am Anfange des Ambersees, von zwei Grafen von Wolfrathshausen und von Bertold Grafen von Andechs gemachte Fundation von 1229 wiederholt und bestätiget, wo unter andern vorkömmt, daß besagte Kirche alle ihre dermaligen und künftigen Besitzungen an Menschen, Feldern, Wiesen, Wäldern, Fischereien, ferner in venationibus bestiarium, cervorum, castorum, et luttorum apud decursum fluminis Ambre, sive in omnibus finibus terrarum suarum, eo libertatis jure possideant, quo ipsi principes possidere videbantur.. (In den Jagden auf wilde Thiere, Hirsche, Biber und Ottern, beim Amberflusse oder in ihrem, ganzen Gebiete, sollen sie all jene Rechte und Freiheiten genießen, welche, als den Fürsten selbst zuständig betrachtet werden.)

Diese Stelle ist um so merkwürdiger, weil die schon damals wegen der Jagd auf Biber genannte Amber (an welcher gleichfalls eine Ortschaft, Biberbach genannt, gelegen ist, dermalen das an Bibern reichste Wasser Bayerns ist, wie später bemerkt werden wird. Auch ersieht man aus ihr, wie frühzeitig bereits in Bayern, Biber und Fischotter nicht zur Fischerei, sondern zur Jagd gerechnet wurden. Endlich spricht sie auf beachtungswerthe Weise die Idee eines landesherrlichen Jagdrechtes aus, oder läßt die Anfänge der Jagdregalität in früheren Keimen erkennen.

Unter solchen Umständen wird man es natürlich finden,, wenn die ältesten bekannten bayerischen Jagdordnungen des Bibers verschiedentlich erwähnen.

Die unter Herzog Albrecht V., dem Großmüthigen, erschienene Jagd- (Gejaids-) Ordnung vom 15. Juli 1551, welche eigentlich eine Instruktion für das herzogliche Jägeramt ist, untergiebt die damals bestehenden eigenen Biber-und Otternjäger, welche bis dahin unter dem herzoglichen Fischmeister gestanden hatten, dem herzoglichen Jägermeister, und nimmt verschiedene Aenderungen mit deren Bestellung vor. Man fand nämlich damals gerathen, diesen Jägern ihren Dienstsold oder Dienstgeld aufzusagen, und mit ihnen oder

andern tauglichen Subjekten von Neuem in der Art zu unterhandeln, daß jeder „ein ziemlich Dienstgeld, damit er seine Hunde erhalten mag," bekommen sollte, außerdem aber von jedem gelieferten Biber oder Otter auf Naturalbezüge angewiesen würde, die bei der Fischotter in dem Balg sammt einem Schilling Pfennige, bei einem gelieferten Biberschwanz und zwei Füßen in 15 Kreuzern und der Haut besteben sollten. Dem damaligen Biber- und Otterjäger in Landshut, schreibt diese Instruktion weiter vor, giebt man kein Dienstgeld, sondern zahlt ihm vom Biber und der Otter wie obgemeldet (vielleicht weil er leichter Biber in größerer Anzahl liefern konnte, als andere). Weiter kommt noch vor: es will aber die Nothdurft, vor unsers gnädigen Fürsten und Herrn Fischereien wegen erfordern, daß die Jägermeister auf Anbegehren der Fischmeister und sonsten aus ihnen selbst von Amtswegen verfügen, und darob seyen. damit die Ot, tern so viel möglich aufgefangen werden. — Bon einer gleichmäßigen Ausdehnung auf den Fang der für die Fischereien wohl schon damals für unschädlich erachteten Biber ist die Rede nicht.

(Diese Jagdordnung von 1551 findet sich ausführlich mit wörtlicher Beibehaltung der Ausdrücke, jedoch mit Veränderung der damaligen Schreibart in die jetzige, abgedruckt in Meyers Zeitschrift für das Forst- und Jagdwesen in Bayern von 1814 (Jahrgang 2, wo das Angeführte, im 10. Heft S. 55, vorkömmt); der Herr Herausgeber wollte die in den späteren Publikationen derselben Jagdordnung von 1555, 1571, 1574, 1599 enthaltenen Abweichungen und Veränderungen in den späteren Heften jener Zeitscljrift nachfolgen lassen, konnte aber, wahrscheinlich wegen vieler andern Geschäfte, dieser Zusage nicht Folge geben.)

Die bisher größtentheils noch gültige Jagd- oder Gejaidtsordnung von 1616 (beigedruckt der Auflage des alten bayerischen Landrechtes von 1616) ertheilt S. 784 sorgende Borschriften in Ansehung des Biberfanges:

„Den Biber mag man fangen von Michaelis bis Ostern*)

*) Baron Kreitmayer, Anmerkungen zum codex civilis, Bd. 2 S.493 (München, 1761. Fol) limitirt diese Fangzeit auf den Zeitraum zwischen Michaelis bis zum 1. März. Noch geeigneter würde es mir scheinen, das Ende derselben mit Lichtmeß eintreten zu lassen, da mit geendetem strengen Froste die Paarungs- (Ranz-) Zeit beginnt und die Geschlechter bekanntlich so schwer zu unterscheiden sind, weil von den geschlechtstheilen beider kaum etwas äußerlich sichtbar ist, daher die vier Brustwarzen der Weibchen noch am verlässlichsten hiezu dienen. Junge, noch nicht ausgewachsene Biber müßten zu allen Zeiten geschont werden. Es sind hieher schon öfters von Jägern oder Fischern erlegte Biber gebracht worden, die sich beim Aufbrechen als trächtige Weibchen bewährt haben, welches ich weit entfernt bin, stets oder allein der habsüchtigen Begierde nach diesen Thieren zuschreiben zu wollen, indem es wohl auch aus den berührten Verhältnissen, und der nach der jagdordnung erlaubten Erlegung bis Ostern hervorgehen kann.



mit fürgelegten Netzen, Garn, Selbstgeschossen, Fallen und Schießen, und was für Bieberschwänz und Füeß zu unserer fürstlichen Hofküchen gebracht werden, die würdet man noch auch wie gebräuchig, und von Alters Herkommen, bezahlen." Im Jahre 1685 den 13. März erschien ein besonderes Verbot des Biberfanges in der unteren Isar, folgenden Inhalts:

„Demnach Wir Vorhabens sind, hinfüran zu ein oder anderer Zeit Unsere Lust mit Fangung der Biber auf der Isar unterhalb Landshut hinab zu suchen, als ist unser gnädigster Befehl anmit, daß kein Fischer, so von gedachtem Landshut hinab bis in die Donau auf besagter Isar zu fischen pflegt, sich bei schwerer und unausbleiblicher Leibesstrafe unterstehen soll, einige Biber zu fangen, darüber ihr nun gehöriger Orten die weitere Nachsicht zu verfügen, und darob zu halten wissen werdet, thun Wir Uns zu euch gnädigst versehen se." (Mayers Generaliensammlung 3r Bd. 326 S. München 1788.)

Der Biber ist demnach in bayerischen Gewässern seit so vielen Jahrhunderten den Nachstellungen seiner Feinde, Jäger und wohl erfahrungsmäßig noch mehr Fischer, auch bei wenigem ihm gewährtem Schutze, nicht völlig erlegen; man ist daher nicht in den Fall gekommen, ihn aussetzen lassen zu müssen, wie dieses Churfürst Friedrich Wilhelm der Große von Brandenburg in der Elbe, Havel und Warthe thun ließ, in welchen Gewässern er fast bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts sorgfältig, jedoch mit nicht großem Erfolge, geheget wurde *). Aber man scheint in früheren Zeiten den Werth des Bibergeils, dessen im Vorbemerkten nirgend gedacht wird, bei uns minder nach Verdienst beachtet und noch weniger den Werth des bayerischen Bibergeils gehörig erkannt zu haben; seit hohe Preise letzteren öffentlich bewähren, dürfte sich die Gefahr völliger Ausrottung des Bibers sehr vermehrt haben, wenn dessen Erhaltung nicht mehreren Schutzes gewürdiget wird.

Welche bayerischen Gewässer den Biber dermalen noch

*) Bechstein, Jagdwissenschaft. Bd. I. Jagdzoologie, S. 359 von 1829; Brandt und Ratzeburg, Darstellung und Beschreibung der Thiere. Heft I. S.27, woselbst des k. preuß. Edikts, wegen der Biber am Elbestrome vom 20. Jänner 1714, renovirt und geschärft den 14. Mai1 724, gedacht wird, j

enthalten, ist nicht mit zu wünschender Vollständigkeit bekannt. Wahrscheinlich dürften sich wohl in allen, oder doch den meisten altbayerischen, auch oberpfälzischen Bächen, und folglich auch in Flüssen, noch Spuren von ihm entdecken lassen, die indessen immer seltener werden. Die Bäche Bayerns münden in Flüsse aus, die sich an beiden Ufern der Donau in diese ergießen, aus welcher hinwiederum die Biber in alle ihnen beliebige Flüsse und Bäche zu gelangen vermögen. Nach v. Schranks Fanna boica I. 72. (von 1798) hält er sich sparsam um Stein in der Traun, bei Troßburg, in der Salzach, ferner in der Waldrevier an der böhmischen Gränze *) auf. Koch, bayerische Zoologie (Nürnberg 1816. 8.) gibt ebenfalls die Gegenden um Stein und Troßburg als dessen Aufenthaltsort an; noch mehr als in der Traun soll er sich, nach andern Nachrichten, in der Alz, auch Salzach finden. Daß man ihn in der Rott, wenn auch sparsam, noch antreffe, wurde mir vou einem dort Begüterten mitgetheilt. Von seinem alten Aufenthalte in der Vils, ferner in der Amber und Isar, war schon die Rede, und wird es in Ansehung letzterer Flüsse noch weiter seyn. Eben so ist es bekannt, daß er in mehreren sich in den Lech ergießenden Bächen, gefangen wird, und soll ihn die Iller gleichfalls noch besitzen; aus dem Inn, der Isar, dem Lech, der Iller gelangt er in die Donau, welche ihn indessen auch aus österreichischen Gewässern, als der March, Ips, Ens, erhält.

Die bayerischen Seen (Seen des Hochlandes) scheinen bei ihrer Tiefe von 6 bis 700 Fuß und darüber, auch bei den heftigen Stürmen, denm sie ausgesetzt sind, kein von den Bibern gesuchter Aufenthaltsort zu seyn.

Aus einer in Meyers Forstzeitschrift vou 1815, oder Jahrgang'3. Heft 2. S. 133 enthaltenen anonymen, in Beziehung auf Kochs bayerische Zoologie geschriebenen Abhandlung: Beiträge zur Forst, und Jagdnaturgeschichte von Bayern, ersieht man, daß der Biber nicht sehr selten in den Ebenen Salzburgs ist und lernt die strengen Maßregeln kennen, welche die dortige erzbischöftiche Regierung in früheren und späteren Zeiten zum Schutze desselben zu ergreifen angemessen fand. Nach einer Verordnung von 1699 soll jeder, der einen Biber schießt oder beschädiget, die Galeerenstrafe zu gewärtigen haben. Dann folgen Stellen aus den salzburgischen Jagdordnungen von 1752, 1769, 1772, die alle, besonders aber die letzte,sehr geschärfte Strafbestimmungen enthalten.

Wären solche, wegen übertriebener Strenge nicht empfehlungswürdige Vorschriften beobachtet worden, so müßte Salzburg Biber in größter Menge besitzen.

*) In die Ilz bei Passau ergießt sich ein Biberbach genanntes Wasser (Mannhart, Geografie von Deutschland, und vornehmlich von Bayern, Sulzbach 1831 9 S.136.)

Nur darin dürfte der Verf. der erwähnten Abhandlung geirrt haben, daß er meint, die Biber seyen gegen das Ende des 17ten Jahrhunderts im Salzburgischen angesetzt worden, da dieselben wahrscheinlich eben so gut Urbewohner dieses Landes sind, wie dieses in Bayern und Deutschland überhaupt der Fall ist, und die in der angegebenen Zeit eines strengeren Schutzes gewürdigten Biber wohl nur Ueberbleibsel der weit früher in viel größerer Zahl vorhandenen waren. (Fortsetzung folgt.)


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