No. LXXIII. Edict, daß keiner an den Bibern sich vergreiffen, oder solche zu schiessen sich unterfangen soll. Sub dato Cölln an der Spree, den 8. Dec. 1707.
Nachden Seiner Königlichen Majestät in Preußen, Umserm allergnädigsten Herrn, unterthänigst berichtet worden, was massen sich an unterschiedlichen Orten am Elb-Strohm einige Biber spüren lassen, und dann Deroselben allergnädigste Willens-Meynung dahin gehet, daß sothane Biber geschonet, und über derselben Conservation gehalten, auch ihre Vermehrung nach Möglichkeit befördert werden solle; Als befehlen Dieselbe allen an dem Elb-Strohm und in der Nähe daherum wohnenden von Adel, wie auch allen Einwohnern und Unterthanen in denen daselbst belegenen Städten und Dörffern, sonderlich in der Priegnitz, in der Alten-Marck und im Magdeburgischen, hiemit alles Ernstes und bey Vermeydung willkührlicher harter Bestraffung, sich keineswegs an sothane Biber zu vergreiffen, noch dieselbe zu schiessen, sondern solche überall zu schonen und derselben Vermehrung zu befordern; Wornach dann ein jeder seines Orts sich unterthänigst und gehorsamst zu achten, und soll dieses Edict, damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, öffentlich von den Canzeln abgelesen, auch an allen öffentlichen Orten affigiret und angeschlagen werden. Signatum Cölln an der Spree, den 8.Decembr. 1707
Friderich
(L.S.) Graf von Wartenberg.
Digitale Ausgabe bei der Stattsbibliothek Berlin